Änderungen im Heilpraktikergesetz – Zusammenfassung aus der Sitzung des Bundestag zum PSG III
Am 1. Dezember 2016 hat der Bundestag das „Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze“ (PSG III) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Diese Änderungen betreffen auch das Heilpraktikergesetz. Die Ergebnisse zur angenommenen Gesetzesänderung des Deutschen Bundestages der 18. Wahlperiode sind in der Drucksache 18/10510 nachzulesen. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Rückblick und Hintergründe zur Gesetzesänderung
Die Berichterstattungen in diesem Jahr haben das Berufsbild des Heilpraktikers in ein falsche Licht gerückt. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Vorfall in Brüggen-Bracht besorgt zur Kenntnis genommen. Erfreulicherweise aber erkannt, dass es sich hierbei um einen Einzelfall handelte und grundsätzlich kein Problem der Heilpraktikerschaft vorliegt. Im vorliegenden Fall ist die Gesetzgebung missachtet worden.
Die 89. Konferenz der Gesundheitsministerien im Juni 2016 stellte fest, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht nicht mehr der Qualitätsanfordernisse und dem Patientenschutz genügen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat daraufhin die Leitlinien überprüft und wurde zur Überarbeitung und Anpassung der Überprüfung der Heilpraktikeranwärter aufgefordert. Die Ergebnisse wurden diese Woche im Bundestag diskutiert und verabschiedet.
Änderungen des Heilpraktikergesetzes
Das PSG III sieht folgende Änderungen des Heilpraktikergesetzes und der 1. Durchführungsverordnung vor.
Heilpraktikergesetz
„Artikel 17e Änderung des Heilpraktikergesetzes § 2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.“
Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Artikel 17f Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz § 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.“
Die folgenden Sätze werden angefügt: „Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.“
Der Artikel 17f Nummer 1 tritt drei Monate nach Bekanntmachung der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Auswirkungen und Reaktionen
Die Deutsche Heilpraktikerschule® und der Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. (BDH) begrüßen die rechtlichen Anpassungen. Die Entscheidung für eine bundeseinheitliche qualitativ hochwertige Prüfung stärkt das Berufsbild des Heilpraktikers. Die bundeseinheitlichen Überprüfungsrichtlinien werden spätestens zum 31.12.2017 eingeführt. Künftig legen nicht mehr die Länder den Prüfungsrahmen fest.
Weitere Informationsquellen:
http://www.vdh-heilpraktiker.de/
https://www.bdh-online.de/